Erbschaftsteuer-Rechner Immobilie
Berechnen Sie die Erbschaftsteuer auf eine geerbte Immobilie — mit persönlichem Freibetrag, Versorgungsfreibetrag und Steuerklasse nach ErbStG. Sofort, kostenlos und ohne Anmeldung.
Richtwert ohne Gewähr. Berechnet nach ErbStG (Stand 2025) mit persönlichem Freibetrag, Versorgungsfreibetrag und Erbfallkostenpauschale. Sachliche Befreiungen wie das selbstgenutzte Familienheim sind nicht eingerechnet. Diese Berechnung ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Einzelfall und der jeweilige Bescheid. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder Notar.
Der Steuerwert des Finanzamts liegt oft über dem Marktwert. Wir ermitteln den realistischen Verkehrswert kostenlos — die Basis, um zu hoch angesetzte Werte zu widerlegen.
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Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?
Der persönliche Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, Kinder und Stiefkinder 400.000 €, Enkel 200.000 € (400.000 €, wenn der Elternteil verstorben ist), Eltern und Großeltern im Erbfall 100.000 €. Für alle übrigen Erben — auch Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten — sind es nur 20.000 €.
Muss ich eine geerbte Immobilie versteuern?
Nur, wenn der Wert des Erwerbs die Freibeträge übersteigt. Zusätzlich ist das selbstgenutzte Familienheim unter Bedingungen komplett steuerfrei: Der Ehegatte erbt es steuerfrei, wenn er mindestens zehn Jahre selbst darin wohnen bleibt; Kinder ebenfalls, begrenzt auf 200 m² Wohnfläche. Zieht man vorher aus, entfällt die Befreiung rückwirkend.
Wie wird der Wert der Immobilie ermittelt?
Das Finanzamt setzt den Verkehrswert an und ermittelt ihn typisierend über das Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Weicht dieser Wert deutlich vom tatsächlichen Marktwert ab, können Sie ihn mit einem qualifizierten Gutachten widerlegen — das lohnt sich oft.
Was ist der Unterschied zur Schenkungsteuer?
Die Steuersätze und die persönlichen Freibeträge sind identisch. Der Unterschied: Bei der Schenkung gibt es weder Versorgungsfreibetrag noch Erbfallkostenpauschale — dafür lassen sich die Freibeträge alle zehn Jahre erneut ausschöpfen. Deshalb ist die gestaffelte Schenkung zu Lebzeiten oft günstiger als der Erbfall.