Was sind Altlasten – und warum sie jeden Kaufpreis sprengen können
Der Begriff klingt abstrakt, die Konsequenzen sind es nicht: Altlasten sind Verunreinigungen im Boden oder Grundwasser, die durch frühere Nutzung entstanden sind – und die der aktuelle Eigentümer nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sanieren muss, auch wenn er selbst nie etwas damit zu tun hatte. Wer ein belastetes Grundstück kauft, übernimmt damit unter Umständen eine Haftung, die den Kaufpreis um ein Vielfaches übersteigen kann.
Woher kommen Altlasten?
Altlasten entstehen überall dort, wo früher mit gefährlichen Stoffen gearbeitet wurde. Typische Vornutzungen, die ein erhöhtes Risiko mitbringen:
- Tankstellen und Mineralölhandel: Lecke Untergrundtanks hinterlassen Kohlenwasserstoff-Fahnen im Boden, die sich über Jahrzehnte ausbreiten können.
- Chemisch-technische Betriebe: Lösungsmittel wie Trichlorethen (Tri) sickern tief ins Grundwasser und sind extrem aufwendig zu sanieren.
- Textilreinigungen und Wäschereien: Perchlorethylen (Per) findet sich häufig unter unauffälligen Innenstadtgrundstücken – etwa in Hamburg-Eimsbüttel oder Stuttgart-West.
- Industriebrachen: Gaswerke, Gießereien und Metallverarbeitungsbetriebe hinterließen vielerorts Schwermetalle wie Blei, Cadmium oder Arsen im Boden.
- Militärische Flächen: Kasernengelände, ehemalige Munitionsdepots oder Flugplätze sind oft mit Mineralölen, Sprengstoffrückständen oder Schwermetallen belastet.
- Auffüllungen und Deponien: Grundstücke auf ehemaligem Deponiegelände oder mit aufgefülltem Boden enthalten häufig Bauschutt mit Asbest oder teerhaltige Materialien (PAK).
Was kostet eine Sanierung – konkret?
Die Spanne ist enorm. Eine kleinere Bodenverunreinigung durch Heizöl, etwa von einem undichten Haustank, lässt sich oft für 10.000 bis 30.000 Euro beheben. Ein kontaminiertes Gewerbegelände mit Lösungsmittelfahne im Grundwasser hingegen kann Sanierungskosten von 500.000 Euro oder mehr verursachen – und die Sanierung kann sich über viele Jahre hinziehen. Im schlimmsten Fall übersteigen die Kosten den Bodenwert des Grundstücks deutlich: Das Grundstück ist dann wirtschaftlich wertlos, obwohl es formal einen Kaufpreis hatte.
Ein illustratives Beispiel: Ein Kaufinteressent erwirbt ein Grundstück in einer ehemaligen Industriestraße für 380.000 Euro. Der Altlastenverdacht ist bekannt, eine Untersuchung wird jedoch auf nach dem Notartermin verschoben. Die Detailuntersuchung ergibt eine Trichlorethen-Fahne im Grundwasser. Sanierungskosten laut Gutachten: rund 620.000 Euro. Der Kaufpreis war dann das kleinere Problem. Dieses Szenario ist kein Randfall – es beschreibt einen der häufigsten Fehler beim Grundstückskauf überhaupt.
Wer den realen Wert eines Grundstücks einschätzen will, bevor er in Verhandlungen geht, sollte eine fundierte Immobilienbewertung als Ausgangspunkt nutzen – Altlastenverdacht drückt den Bodenrichtwert messbar, und dieser Abschlag lässt sich beziffern.
Altlastenverdacht und der Unterschied zur gesicherten Altlast
Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Altlastenverdacht – einer Fläche, bei der eine schädliche Bodenveränderung nicht ausgeschlossen werden kann – und der Altlast im Rechtssinn, die durch behördliche Untersuchung bestätigt wurde. Praktisch relevant ist das vor allem bei der Finanzierung: Viele Banken verweigern die Beleihung verdächtiger Flächen, bis eine Phasenzero-Untersuchung (orientierende Erkundung) vorliegt. Ein Altlastenverdacht kann also nicht nur den Kaufpreis senken, sondern die Finanzierung komplett blockieren.
Altlasten und Altlastenverdachtsflächen werden von den zuständigen Landesbehörden in sogenannten Altlastenkatastern geführt – in Bayern etwa das Fachinformationssystem Bodenschutz (FISBo), in NRW das Altlasteninformationssystem (ALTIS), in Baden-Württemberg das LUBW-System. Ein Blick in das Kataster der zuständigen Kreis- oder Stadtbehörde ist deshalb der erste Schritt vor jedem Grundstückskauf.
Doch Vorsicht: Das Kataster erfasst nur bekannte Verdachtsflächen. Ein nicht eingetragenes Grundstück kann trotzdem belastet sein – etwa weil die Nutzungsgeschichte nie systematisch aufgearbeitet wurde. Deshalb lohnt sich zusätzlich ein Blick in historische Karten, Luftbilder aus verschiedenen Jahrzehnten und das Grundbuch: Frühere Nutzungsbezeichnungen wie Färberei, Galvanik, Lagerplatz oder Schmiede sind Warnsignale, die eine eigenständige Umweltuntersuchung vor dem Kauf zwingend machen. Wer auf ein unabhängiges Bodengutachten verzichtet, um die Kaufnebenkosten zu drücken, riskiert am Ende weit größere Beträge.
Das Baulastenverzeichnis: welche Pflichten am Grundstück haften
Wer ein Grundstück kauft, schaut zuerst ins Grundbuch – und übersieht dabei eine der wichtigsten Quellen öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen: das Baulastenverzeichnis. Es wird nicht beim Grundbuchamt, sondern bei der Bauordnungs- oder Baubehörde der jeweiligen Gemeinde geführt. Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die der Eigentümer gegenüber der Baubehörde eingeht – sie bleibt am Grundstück haften, nicht an der Person. Kaufen Sie das Grundstück, übernehmen Sie automatisch alle eingetragenen Baulasten, ohne dass im Kaufvertrag ein Wort davon stehen muss.
Welche Arten von Baulasten es gibt
Baulasten entstehen häufig, wenn Grundstücke baulich zusammenhängen oder benachbarte Flächen füreinander genutzt werden müssen. Typische Formen sind:
- Abstandsflächenbaulast: Das Nachbargrundstück darf die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen auf Ihrem Grundstück „abstellen". Ihr Neubauvorhaben muss das berücksichtigen – der nutzbare Bereich schrumpft.
- Stellplatzbaulast: Pflichtstellplätze für ein Nachbargebäude befinden sich auf Ihrem Grundstück. Wer darüber bauen oder die Fläche anders nutzen will, kommt nicht ohne behördliche Freigabe weiter.
- Anbaubaulast: Verpflichtung, ein Gebäude an die Grundstücksgrenze anzubauen und so geschlossen zu bebauen, etwa in Innenstadtlagen.
- Erschließungsbaulast / Wegerecht: Dritten wird das Recht eingeräumt, über Ihr Grundstück zu fahren oder zu gehen – beispielsweise weil das hintere Grundstück sonst keine eigene Zufahrt hätte.
- Vereinigungsbaulast: Mehrere Flurstücke werden baurechtlich wie ein einziges behandelt. Wird die Vereinigung aufgelöst, fehlen möglicherweise Abstandsflächen und das Gebäude wird formell illegal.
Ein konkretes Beispiel aus der Praxis
Ein Reihenhausgrundstück in einer Kleinstadt trägt eine Stellplatzbaulast für das Nachbargebäude. Der Stellplatz belegt 18 m² direkt vor der Garage. Der neue Eigentümer plant eine Gartenerweiterung – und muss feststellen, dass er den Stellplatz weder überbauen noch entfernen darf, solange die Baulast besteht. Löschen lässt sich eine Baulast nur mit Zustimmung der Baubehörde und häufig auch des begünstigten Nachbarn. Das ist selten einfach und manchmal nicht möglich.
So prüfen Sie das Baulastenverzeichnis vor dem Kauf
Beantragen Sie einen Auszug beim zuständigen Bauordnungsamt. In den meisten Bundesländern ist das kostenpflichtig (oft 20–60 Euro), aber die Auskunft ist rechtssicher. Wichtig: Bayern kennt kein Baulastenverzeichnis – dort werden entsprechende Verpflichtungen ins Grundbuch eingetragen (Grunddienstbarkeit). In den übrigen Bundesländern führen Bauordnungsämter das Verzeichnis, und es gilt: Was dort steht, wirkt gegenüber jedem Rechtsnachfolger. Auch ein Kaufvertrag, der die Baulast verschweigt, ändert daran nichts. Fragen Sie daher gezielt nach einem aktuellen Baulastenverzeichnis-Auszug – und lassen Sie ihn im Zweifel von einem Architekten oder Baurechtsanwalt bewerten, bevor Sie den Kaufpreis verhandeln. Mit dem kostenlosen Bewertungsrechner auf inno-immobilien.de können Sie außerdem einschätzen, wie wertmindernd solche Lasten im Vergleich zu unbelasteten Grundstücken der Region tatsächlich wirken.
Welche Dokumente und Behördenabfragen vor dem Kauf nötig sind
Wer ein Grundstück kauft, sollte vor der Unterschrift eine systematische Dokumentenprüfung durchführen – denn viele Belastungen sind weder am Grundstück sichtbar noch im Grundbuch eingetragen. Behördliche Auskünfte sind dabei kein bürokratischer Umweg, sondern die einzige verlässliche Erkenntnisquelle. Ein gezielter Behördengang vor dem Notartermin kann Zehntausende Euro Sanierungskosten oder jahrelange Rechtsstreitigkeiten verhindern.
Das Grundbuch: Pflichtlektüre, aber nicht ausreichend
Der aktuelle Grundbuchauszug ist die Basis jeder Prüfung. Er zeigt Eigentümer, Belastungen in Abteilung II (Grunddienstbarkeiten, Wohnrechte, Reallasten) und Hypotheken in Abteilung III. Den Auszug erhalten Sie beim zuständigen Amtsgericht oder über einen Notar. Beachten Sie: Baulasten stehen nicht im Grundbuch, sondern im separaten Baulastenverzeichnis der Baubehörde – beide Register müssen einzeln abgefragt werden und ergänzen sich gegenseitig.
Altlastenkataster und Bodenschutzkataster
Jedes Bundesland führt ein eigenes Altlastenkataster, das verdächtige Flächen und bekannte Kontaminierungen dokumentiert. Die Abfrage erfolgt beim Umweltamt oder der unteren Bodenschutzbehörde des jeweiligen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. Ein Auszug kostet je nach Bundesland zwischen 20 und 80 Euro und ist in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen erhältlich. Wichtig: Ein „sauberes" Kataster bedeutet nicht zwingend eine unbelastete Fläche – nur dass keine bekannte Eintragung vorliegt. Bei Grundstücken mit Vornutzung als Tankstelle, chemische Reinigung, Industriebetrieb oder Altdeponie empfiehlt sich zusätzlich eine orientierende Phasenerkundung durch einen Sachverständigen nach BBodSchG – etwa in Altindustriegebieten im Ruhrgebiet oder in ehemaligen Gewerbegebieten rund um Leipzig.
Städtebauliche Auskunft und Bebauungsplan
Die zuständige Gemeinde erteilt auf Antrag eine städtebauliche Auskunft, die Angaben zum geltenden Bebauungsplan, zur Lage im Innen- oder Außenbereich (§ 34 bzw. § 35 BauGB) sowie zu geplanten Veränderungssperren enthält. Gerade bei Außenbereichsgrundstücken ist diese Auskunft entscheidend: Ein Grundstück ohne rechtskräftigen Bebauungsplan ist nicht automatisch bebaubar – selbst wenn der Nachbar längst ein Haus stehen hat.
Liegenschaftskataster und Flurkarte
Das Liegenschaftskataster – geführt vom Katasteramt – liefert die amtliche Flächengröße, die genaue Lage der Grundstücksgrenzen und eingetragene Leitungsrechte. Die Flurkarte zeigt Nachbargrundstücke, Wege und Gewässer. Abweichungen zwischen eingetragener und tatsächlicher Fläche sind keine Seltenheit, besonders bei älteren Parzellen in ländlichen Lagen wie der Lüneburger Heide oder dem Allgäu. Wer hier auf Angaben des Verkäufers vertraut, riskiert, weniger Fläche zu erwerben als im Kaufvertrag vereinbart.
Erschließungsunterlagen und offene Beiträge
Beim Tiefbauamt oder der Gemeindeverwaltung lässt sich prüfen, ob das Grundstück bereits vollständig erschlossen ist und ob noch Erschließungsbeiträge nach dem jeweiligen Kommunalabgabengesetz (KAG) offen stehen. Solche Beiträge – für Straße, Kanal oder Wasseranschluss – können mehrere Zehntausend Euro betragen und gehen mit dem Eigentum auf den Käufer über, wenn sie zum Zeitpunkt des Kaufs noch nicht beglichen sind.
Übersicht: Diese Stellen sollten Sie kontaktieren
- Amtsgericht (Grundbuchamt): Grundbuchauszug aller Abteilungen, möglichst beglaubigt
- Untere Baubehörde / Baurechtsamt: Baulastenverzeichnis-Auskunft, städtebauliche Auskunft
- Umweltamt / Untere Bodenschutzbehörde: Altlastenkataster-Auskunft, ggf. Kampfmittelverdacht
- Katasteramt: Liegenschaftskarte, amtliche Flächenangabe, Grenznachweise
- Tiefbauamt / Gemeindeverwaltung: Erschließungsstand, offene Beiträge, Leitungspläne
- Denkmalschutzbehörde: bei Verdacht auf Bodendenkmäler oder denkmalgeschützte Bausubstanz in der Umgebung
Planen Sie für die vollständige Zusammenstellung aller Unterlagen vier bis acht Wochen ein – viele Behörden arbeiten noch nicht vollständig digital, und Postlaufzeiten sind real. Einige Auskünfte können nur der eingetragene Eigentümer oder ein bevollmächtigter Notar beantragen; klären Sie das frühzeitig, damit kein Engpass kurz vor dem Notartermin entsteht. Die Kosten für alle Behördenauskünfte zusammen liegen in der Regel unter 300 Euro – gemessen am Kaufpreis eines Grundstücks eine überschaubare Investition in Sicherheit. Wer die Grundstückssuche noch nicht abgeschlossen hat, findet auf inno-immobilien.de bundesweit geprüfte Baugrundstücke; die anfallenden Kaufnebenkosten lassen sich vorab mit dem kostenlosen Kaufnebenkosten-Rechner durchrechnen.
Kosten und Haftung: Wer zahlt bei entdeckten Lasten?
Die Entdeckung von Altlasten oder Baulasten nach dem Kaufabschluss gehört zu den teuersten Erfahrungen im Grundstückskauf. Entscheidend ist, wer von was wann wusste – und was im Kaufvertrag steht. Der Grundsatz ist hart: Mit dem Eigentum übernimmt der Käufer in aller Regel auch die darauf ruhenden Pflichten – unabhängig davon, wer sie verursacht hat.
Altlasten: Sanierungspflicht folgt dem Eigentum
Nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) ist zunächst der Verursacher einer Bodenkontamination zur Sanierung verpflichtet. In der Praxis ist er aber oft nicht mehr greifbar – das verursachende Unternehmen längst liquidiert, die natürliche Person verstorben. Dann haftet der aktuelle Eigentümer. Wer ein kontaminiertes Grundstück kauft, übernimmt mit dem Grundbucheintrag auch die Sanierungspflicht.
Sanierungskosten bewegen sich in enormen Bandbreiten. Eine Bodensanierung bei Mineralölkontamination kann zwischen 30.000 und 300.000 Euro kosten; bei komplexeren Fällen – etwa PFAS-Verunreinigungen oder teerhaltigen Altablagerungen – sind auch siebenstellige Summen möglich. Wer ohne Altlastenprüfung kauft, setzt sich diesem Risiko schutzlos aus.
Ansprüche gegen den Verkäufer – wann sie bestehen
Ob Käufer Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen können, hängt vom Kaufvertrag und vom Kenntnisstand des Verkäufers ab:
- Arglistige Täuschung (§ 123 BGB): Hat der Verkäufer bekannte Altlasten oder Baulasten verschwiegen, können Käufer den Kaufvertrag anfechten oder Schadensersatz verlangen. Die Beweislast liegt beim Käufer – aber bekannte Einträge im Altlastenkataster oder im Baulastenverzeichnis sind für den Verkäufer schwer zu leugnen.
- Gewährleistungsausschluss: Die meisten Kaufverträge enthalten einen weitgehenden Ausschluss der Sachmängelhaftung. Er greift jedoch nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln – das stellt § 444 BGB ausdrücklich klar.
- Beschaffenheitsvereinbarung: Haben Sie im Notarvertrag eine bestimmte Eigenschaft vereinbart – etwa "altlastenfrei" oder "nicht eingetragen im Baulastenverzeichnis" – und weicht das Grundstück davon ab, haftet der Verkäufer für die Abweichung, auch wenn sonst Gewährleistung ausgeschlossen ist.
Baulasten: Stille Pflichten, volle Haftung für den neuen Eigentümer
Baulasten gehen mit dem Eigentum über – der Käufer übernimmt sie automatisch, ohne gesonderte Erklärung. Eine Wegerecht-Baulast, eine Stellplatzbaulast oder eine Abstandsflächenbaulast kann die Bebaubarkeit erheblich einschränken oder laufende Verpflichtungen auslösen. Wird eine solche Baulast erst nach dem Kauf entdeckt, mindert sie den Grundstückswert – und der Käufer trägt den Schaden allein, wenn er vor dem Kauf keine Einsicht ins Baulastenverzeichnis genommen hat.
Ein konkretes Beispiel: Eine Stellplatzbaulast zugunsten des Nachbargrundstücks verpflichtet den Eigentümer, dauerhaft zwei Pkw-Stellplätze freizuhalten. Wer das Grundstück mit Plänen für eine Vollbebauung erworben hat, steht vor einem unlösbaren Konflikt – und einem erheblichen Wertverlust, für den es keinen Rückgriffsanspruch gibt, wenn die Baulast im Verzeichnis stand und nicht abgefragt wurde.
Kostenverteilung vertraglich regeln – vor dem Notartermin
Das Kostenproblem lässt sich vor dem Kauf lösen, nicht danach. Besteht ein Altlastverdacht, sollten Käufer eine Kostenübernahme durch den Verkäufer oder einen Kaufpreisabzug verhandeln, bevor der Notartermin stattfindet. Ein Gutachten, das der Verkäufer selbst in Auftrag gibt, bietet keinen hinreichenden Schutz – bestehen Sie auf einem unabhängigen Sachverständigen oder lassen Sie im Kaufvertrag eine Rücktrittsklausel verankern, die greift, falls das Gutachten Belastungen oberhalb eines vereinbarten Schwellenwerts aufdeckt.
Sinnvoll ist außerdem eine vertragliche Regelung zur Kostentragung für behördlich angeordnete Erkundungsmaßnahmen: Auch eine bloße Untersuchungsanordnung durch die zuständige Bodenschutzbehörde verursacht Kosten – lange bevor eine Sanierung beschlossen ist. Den Grundstückswert unter Berücksichtigung bekannter Belastungen können Sie vorab mit dem kostenlosen Immobilienbewertungsrechner einordnen – bevor Sie in die Kaufpreisverhandlung gehen.
Checkliste: So sichern Sie den Grundstückskauf rechtlich ab
Wer ein Grundstück kauft, unterschreibt einen Kaufvertrag beim Notar – aber der Notar prüft keine Altlasten und keine Baulasten für Sie. Seine Aufgabe ist die rechtssichere Beurkundung, nicht die technische oder baurechtliche Due Diligence. Diese liegt vollständig beim Käufer. Die folgende Checkliste fasst zusammen, welche vertraglichen und rechtlichen Schutzmaßnahmen Sie vor der Unterschrift ergreifen sollten.
Vor der Beurkundung: Prüfungen abschließen
Legen Sie sich eine klare Reihenfolge fest: Erst prüfen, dann beurkunden – niemals umgekehrt. Wer den Kaufvertrag unterschreibt, bevor Altlastenauskunft, Baulastenverzeichnis und Bebauungsplan vorliegen, trägt das volle Risiko. In der Praxis fordern seriöse Verkäufer selten überhastete Unterschriften. Wer stark drängt, gibt damit selbst ein Signal.
- Altlastenauskunft beim Umweltamt liegt schriftlich vor
- Baulastenverzeichnis-Auszug beim Baurechtsamt beantragt und erhalten
- Aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als drei Monate) eingesehen – alle drei Abteilungen, nicht nur Abteilung I
- Bebauungsplan und Flächennutzungsplan auf aktuelle Fassung geprüft
- Erschließungsbeiträge: Anfrage beim kommunalen Tiefbauamt, ob offene Beiträge noch nicht abgerechnet wurden
- Bodenrichtwert beim Gutachterausschuss abgefragt und mit dem Kaufpreis verglichen
Vertragliche Absicherung: Diese Klauseln gehören in den Kaufvertrag
Der Notarvertrag kann und sollte Schutzklauseln enthalten, die das Risiko aus unbekannten Lasten fair verteilen. Standardverträge enthalten diese Klauseln oft nicht – sprechen Sie sie aktiv gegenüber dem Notar an, bevor der Beurkundungstermin angesetzt wird.
- Ausdrückliche Zusicherung des Verkäufers, dass ihm keine Altlasten, laufenden behördlichen Verfahren oder Auflagen bekannt sind – eine strafbewehrte Zusicherung erhöht die Verbindlichkeit erheblich
- Auflösende Bedingung oder Rücktrittsrecht für den Fall, dass nach Beurkundung und vor Besitzübergabe wesentliche Belastungen bekannt werden, die vorher nicht offengelegt wurden
- Freistellungsklausel: Der Verkäufer stellt den Käufer von Sanierungskosten frei, die aus Altlasten resultieren, die vor einem vereinbarten Stichtag verursacht wurden
- Übergabe aller vorhandenen Unterlagen als Vertragsanlage: Bodengutachten, Altlastengutachten, behördliche Bescheide und Genehmigungen werden beurkundet und gelten als mitverkauft
- Kaufpreiseinbehalt oder Treuhandlösung bei laufenden Verfahren: Einen vereinbarten Teilbetrag erst freigeben, wenn behördliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind
Nach der Beurkundung: Fristen und Eintragungen im Blick
Mit der notariellen Beurkundung beginnt die Phase bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch – je nach Auslastung der Grundbuchämter dauert das vier bis zwölf Wochen. Nutzen Sie diese Zeit aktiv:
- Die Auflassungsvormerkung muss unmittelbar nach Beurkundung eingetragen werden – sie schützt Ihren Eigentumsanspruch und verhindert, dass das Grundstück in der Zwischenzeit anderweitig belastet wird
- Den Kaufpreis erst nach Eintragung der Vormerkung und nach Vorliegen aller notariellen Fälligkeitsmitteilungen überweisen
- Die Grunderwerbsteuer fristgerecht entrichten: Der Bescheid kommt vom Finanzamt; erst nach Zahlung stellt es die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, ohne die keine Eigentumsumschreibung erfolgt
- Bei einem Grundstück mit Altlastenverdacht: ein Bodengutachten noch vor der Besitzübergabe beauftragen, solange vertragliche Rücktritts- oder Minderungsrechte noch offen sind
Rechtsanwalt oder Notar – wessen Rat für wen?
Der Notar ist neutral und berät beide Seiten gleichermaßen. Er prüft die Rechtswirksamkeit der Erklärungen, nicht Ihre wirtschaftlichen Interessen. Wenn Sie komplexe Klauseln verhandeln, eine Freistellungsvereinbarung formulieren oder Schadensersatzansprüche wegen verschwiegener Altlasten geltend machen wollen, ist ein auf Immobilienrecht spezialisierter Rechtsanwalt die richtige Adresse – dieser vertritt ausschließlich Sie.
Für Grundstücke mit bekanntem Altlastenverdacht empfiehlt sich zusätzlich ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Boden- und Grundwasserschäden. Sein Gutachten liefert eine belastbare Zahl für die Preisverhandlung: Liegt der Sanierungsaufwand laut Gutachten bei 80.000 €, ist das ein konkretes Argument für einen entsprechenden Kaufpreisabschlag – kein Schätzeisen, sondern ein verhandlungsfähiges Dokument.
Planen Sie die Kaufnebenkosten von Anfang an vollständig ein: Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchgebühren sowie gegebenenfalls Gutachterkosten summieren sich schnell auf acht bis zwölf Prozent des Kaufpreises. Mit dem Kaufnebenkosten-Rechner auf inno-immobilien.de sehen Sie die genaue Summe für Ihr Bundesland, bevor Sie in eine Finanzierungsverhandlung gehen.