Was ist die Indexmiete im Gewerbemietrecht?
Die Indexmiete ist eine vertraglich vereinbarte Mietanpassungsklausel, bei der die Miethöhe an die Entwicklung eines amtlichen Preisindex gebunden wird. Die Miete ist damit keine feste Größe für die gesamte Vertragslaufzeit, sondern eine variable, die sich mit dem allgemeinen Preisniveau bewegt. Steigt der Index, steigt – nach Maßgabe des Vertrags – auch die Gewerbemiete. Fällt er, kann die Miete theoretisch auch sinken, wenngleich das in der Praxis selten vorkommt.
Gewerbemietrecht: mehr Vertragsfreiheit als im Wohnraum
Im Wohnraummietrecht regelt § 557b BGB die Indexmiete mit verhältnismäßig strengen Voraussetzungen. Im Gewerbemietrecht gilt dagegen weitgehende Vertragsfreiheit: Es gibt keinen gesetzlichen Mieterschutz, keine Kappungsgrenze und keine Mietpreisbremse. Vermieter und Gewerbemieter können Indexklauseln daher deutlich flexibler ausgestalten – solange das Preisklauselgesetz (PrKG) beachtet wird.
Das PrKG verbietet grundsätzlich automatische Preisanpassungsklauseln, macht aber für Indexmieten eine wichtige Ausnahme: Die Klausel muss an einen amtlichen Index des Statistischen Bundesamtes geknüpft sein, und der Mietvertrag muss entweder eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren vorsehen oder einer Partei ein jederzeitiges Kündigungsrecht einräumen (§ 2 PrKG). Im Gewerbe sind Laufzeiten von fünf bis fünfzehn Jahren die Regel – weshalb die Indexmiete dort zur bevorzugten Anpassungsform geworden ist.
Der Referenzindex: Verbraucherpreisindex für Deutschland
Als Referenzgröße dient fast immer der Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI, Basisjahr 2020 = 100), den das Statistische Bundesamt (Destatis) monatlich veröffentlicht. Er misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte konsumieren. Der VPI gilt als repräsentativer, öffentlich einsehbarer und von keiner Vertragspartei beeinflussbarer Maßstab – drei Eigenschaften, die ihn für langfristige Gewerbeverträge besonders geeignet machen.
Im Mietvertrag wird der Indexstand zum Zeitpunkt des Mietbeginns als Ausgangswert – der sogenannte Basisindex – festgehalten. Sobald der aktuelle Indexstand um einen vereinbarten Prozentsatz oder Punktestand vom Basisindex abweicht, darf – oder muss – die Miete angepasst werden. Wie die Berechnung im Einzelnen funktioniert, zeigt der nächste Abschnitt mit Formel und konkretem Beispiel.
Warum Indexmieten im Gewerbe so verbreitet sind
Gewerbemietverträge laufen häufig über viele Jahre: Für eine Logistikhalle in Dortmund, ein Bürogebäude in München oder ein Ladenlokal in Hamburg sind Laufzeiten von zehn Jahren und mehr üblich. In einem solchen Zeitraum kann Inflation die Kaufkraft der ursprünglich vereinbarten Miete erheblich aushöhlen. Eine Indexklausel schützt Vermieter vor realem Wertverlust – ohne dass bei jeder Anpassung neu verhandelt werden muss. Das erklärt, warum die Klausel heute in einem Großteil neu abgeschlossener Gewerbemietverträge auftaucht:
- Planungssicherheit: Beide Parteien kennen den Anpassungsmechanismus von Anfang an.
- Kein Verhandlungsaufwand: Die Mietentwicklung ist vertraglich vorprogrammiert, nicht jedes Mal neu auszuhandeln.
- Neutraler Maßstab: Der VPI ist eine staatliche Größe – keine Partei kann ihn einseitig beeinflussen.
- Inflationsschutz: In Hochinflationsphasen wie 2022 bis 2024 zeigte sich der Vorteil einer Indexbindung für Vermieter besonders deutlich.
Für Gewerbetreibende als Mieter bedeutet die Indexmiete im Gegenzug: Die Mietkosten wachsen mit dem allgemeinen Preisniveau – unabhängig davon, wie sich das eigene Geschäft entwickelt. Gerade wer eine Fläche über einen langen Zeitraum anmietet, sollte deshalb frühzeitig kalkulieren, wie steigende Mietbelastungen die eigene Kostenstruktur verändern. Der Haltekosten-Rechner von Inno Immobilien hilft dabei, laufende Kosten – inklusive einer simulierten Mietsteigerung – transparent zu machen, bevor ein Vertrag unterzeichnet wird.
Wie wird die Indexmiete berechnet? Formel und Beispiel
Grundlage jeder Indexmietanpassung im Gewerberaum ist der Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland, den das Statistische Bundesamt (Destatis) monatlich veröffentlicht. Der VPI misst, wie sich das allgemeine Preisniveau eines Warenkorbs typischer Konsumgüter und Dienstleistungen verändert. Steigt der Index, darf der Vermieter die Miete proportional erhöhen – fällt er, was selten vorkommt aber möglich ist, gilt dasselbe in die andere Richtung.
Die Berechnungsformel
Die Anpassungsformel ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, hat sich aber in der Praxis weitgehend standardisiert:
Neue Miete = Alte Miete × (Neuer Indexwert ÷ Alter Indexwert)
Alternativ lässt sich zunächst die prozentuale Veränderung ermitteln und dann auf die Miete anwenden:
- Veränderung in % = ((Neuer Index – Alter Index) ÷ Alter Index) × 100
- Neue Miete = Alte Miete × (1 + Veränderung in % ÷ 100)
Welcher Basismonat und welcher Vergleichsmonat herangezogen werden, legt der Mietvertrag fest. Üblich ist der Monat des Vertragsabschlusses als Ausgangspunkt und ein jährlicher oder zweijährlicher Vergleich. Wichtig: Beide Parteien müssen die zugrunde gelegte Indexreihe und den Basismonat im Vertrag eindeutig benennen – nachträgliche Unklarheiten sind ein häufiger Streitpunkt.
Rechenbeispiel: Bürofläche in Leipzig
Ein Beratungsunternehmen mietet eine Bürofläche in Leipzig. Der Mietvertrag wurde im Januar 2023 geschlossen, die Ausgangsmiete beträgt 4.200 € netto pro Monat. Als Referenzindex wurde der VPI Januar 2023 vereinbart (Basis 2020 = 100).
- VPI Januar 2023 (Basiswert laut Vertrag): 117,8
- VPI Januar 2025 (Vergleichsmonat, zwei Jahre später): 124,3
Schritt 1 – Prozentuale Veränderung berechnen:
((124,3 – 117,8) ÷ 117,8) × 100 = 5,52 %
Schritt 2 – Neue Miete berechnen:
4.200 € × 1,0552 = 4.431,84 € pro Monat
Der Vermieter kann also eine Erhöhung um rund 232 € monatlich geltend machen – das entspricht knapp 2.780 € im Jahr. Vorausgesetzt ist, dass der Vertrag eine Mindestveränderungsschwelle (häufig 5 %) vorsieht, diese hier knapp erreicht ist und die formalen Voraussetzungen wie schriftliche Ankündigung und Frist eingehalten werden.
Welchen VPI-Typ sollte der Mietvertrag nennen?
Nicht jeder Preisindex ist automatisch der richtige. Gängige Varianten, die in Gewerbemietverträgen auftauchen:
- Verbraucherpreisindex für Deutschland gesamt – der Standardfall, von Destatis monatlich veröffentlicht
- Branchenspezifische Teilindizes, z. B. Erzeugerpreise oder Energiekosten – selten, aber möglich bei Sonderobjekten
- Harmonisierter Verbraucherpreisindex (HVPI) – relevant bei grenzüberschreitenden oder international agierenden Mietern
Ein unklarer oder fehlender Indexverweis im Vertrag macht die Klausel im Streitfall unter Umständen unwirksam. Wer als Investor oder Eigentümer die Rendite einer indexgebundenen Gewerbefläche vorab durchrechnen möchte – inklusive verschiedener Inflationsszenarien –, findet beim kostenlosen Mietrendite-Rechner auf inno-immobilien.de ein praktisches Werkzeug dafür.
Wann darf die Miete angepasst werden – Fristen und Formvorschriften
Eine Indexmiete im Gewerbe passt sich nicht automatisch an – sie setzt eine ausdrückliche Erklärung der anpassenden Partei voraus. Wer die Formvorschriften oder Fristen vernachlässigt, riskiert, dass die Anpassung ins Leere läuft oder im Streitfall unwirksam ist. Das Mietrecht kennt hier keinen Selbstvollzug: Solange keine Partei die Anpassung erklärt, gilt die bisherige Miete weiter.
Schriftform und Inhalt der Anpassungserklärung
Das Gewerbemietrecht verlangt keine gesetzliche Mindestform für die Anpassungserklärung, doch fast jeder Mustervertrag schreibt Schriftform oder Textform vor. Aus Beweisgründen empfiehlt sich stets die schriftliche Erklärung – idealerweise per Einschreiben. Die Erklärung muss mindestens enthalten:
- den aktuellen VPI-Stand (Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts, Basisjahr 2020 = 100),
- den Referenzindex zum Zeitpunkt des Mietbeginns oder der letzten Anpassung,
- die daraus berechnete prozentuale Veränderung sowie
- den neuen Mietbetrag in Euro, auf den sich der Vermieter beruft.
Fehlt eine dieser Angaben, ist die Erklärung zwar nicht automatisch unwirksam, gibt aber Anlass für Streit. Praxistipp: Legen Sie dem Schreiben immer den aktuellen VPI-Ausdruck vom Statistischen Bundesamt bei – das erspart Diskussionen über die Indexhöhe.
Mindestabstand zwischen zwei Anpassungen
Das Preisklauselgesetz (PrKG) lässt Wertsicherungsklauseln im gewerblichen Bereich grundsätzlich zu, schreibt aber vor, dass zwischen zwei Anpassungen mindestens ein Jahr liegen muss. Dieser Jahresrhythmus ist zwingend – eine häufigere Anpassung ist unwirksam, auch wenn der Vertrag dies vorsieht. Der Stichtag für den Jahresabstand richtet sich nach dem Vertragsbeginn oder dem Datum der letzten wirksamen Anpassung, nicht nach dem Kalenderjahr.
Beispiel: Der Mietvertrag beginnt am 1. März 2024. Frühestens ab dem 1. März 2025 darf erstmals angepasst werden – aber nur, wenn der Index sich tatsächlich verändert hat. Eine zweite Anpassung ist frühestens zum 1. März 2026 möglich.
Wirkung der Erklärung: Rückwirkung ja oder nein?
Eine Anpassungserklärung wirkt grundsätzlich nicht rückwirkend, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Sie gilt ab dem auf die Erklärung folgenden Monat oder – bei vertraglicher Vereinbarung – ab dem im Schreiben genannten Datum. Versäumt der Vermieter die Anpassung über mehrere Jahre, verfallen die aufgelaufenen Erhöhungsbeträge nicht automatisch: Er kann eine einmalige Erklärung abgeben, die alle bisher ungenutzten Zeiträume bündelt und die kumulierte Steigerung auf einen Schlag geltend macht – sofern der Vertrag das erlaubt und die Verjährungsfrist (drei Jahre, § 195 BGB) noch nicht abgelaufen ist. Mieter sollten deshalb nicht darauf vertrauen, dass ein schweigender Vermieter auf die Erhöhung verzichtet hat.
Sonderfall: Anpassung nach unten
Sinkt der VPI – wie zuletzt kurz in der Deflationsphase 2020 – hat grundsätzlich auch der Mieter das Recht, eine Absenkung der Miete zu verlangen. In der Praxis regeln viele Verträge eine Untergrenze, unterhalb derer die ursprüngliche Miete nicht fällt. Eine solche Untergrenze ist nach herrschender Meinung zulässig, solange sie klar formuliert ist. Fehlt die Klausel, gilt der Grundsatz der Wechselseitigkeit: Was nach oben gilt, gilt nach unten.
Vor- und Nachteile für Vermieter und Gewerbemieter
Die Indexmiete ist kein neutrales Instrument – je nach Marktlage und eigener Position profitiert mal die eine, mal die andere Seite stärker. Wer einen Gewerbemietvertrag mit Indexklausel unterzeichnet, sollte deshalb beide Seiten der Waage kennen, bevor er unterschreibt.
Vorteile für den Vermieter
- Kaufkrafterhalt ohne Neuverhandlung: Statt alle paar Jahre neu über die Miete zu streiten, passt sich der Betrag automatisch an den Verbraucherpreisindex an. Das spart Aufwand und vermeidet Konflikte, die bei einer freien Mietpreisverhandlung regelmäßig entstehen.
- Schutz vor Inflation: In Phasen steigender Preise – wie 2022 bis 2024 – sichert die Indexmiete die Realrendite der Immobilie. Ein Vermieter, der 2021 eine Indexklausel vereinbart hatte, profitierte von Anpassungen im zweistelligen Prozentbereich, ohne dafür ein Gespräch führen zu müssen.
- Nachvollziehbarkeit: Der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts ist öffentlich und unabhängig von Parteiinteressen. Das macht Auseinandersetzungen über die Berechtigung einer Erhöhung nahezu unmöglich – die Zahl steht schwarz auf weiß.
Nachteile für den Vermieter
- Keine Marktanpassung nach oben: Steigen die Marktmieten in einer gefragten Lage – etwa in einem Hamburger Innenstadtbereich oder einem Münchner Gewerbepark – stärker als der Verbraucherpreisindex, bleibt der Vermieter hinter dem Marktgeschehen zurück. Eine reine Indexklausel kompensiert das nicht.
- Deflationsrisiko: Sinkt der VPI, muss theoretisch auch die Miete sinken. In der Praxis selten, aber ohne vertraglich vereinbarte Untergrenze vertraglich möglich.
Vorteile für den Gewerbemieter
- Transparenz und Planbarkeit: Die Anpassungsformel ist klar definiert. Ein Einzelhändler in Leipzig oder ein Logistikunternehmen in Duisburg kann die nächste Mieterhöhung selbst ausrechnen und sie in der Jahresplanung berücksichtigen – ohne auf die Kulanz des Vermieters angewiesen zu sein.
- Kein willkürlicher Erhöhungsspielraum: Anders als bei einer Neuverhandlung kann der Vermieter nicht auf gestiegene Bodenpreise oder veränderte Lageklassen verweisen. Der Index zählt, sonst nichts.
- Schutz in Niedriginflationsphasen: Liegt die Inflationsrate bei 1 oder 2 %, bleibt die Mietsteigerung moderat – deutlich unterhalb dessen, was ein Vermieter bei einer freien Neuvermietung verlangen könnte.
Nachteile für den Gewerbemieter
- Hohes Anpassungsrisiko bei Hochinflation: Wer 2021 einen zehnjährigen Gewerbemietvertrag mit Indexklausel unterzeichnete, erlebte 2022/2023 Anpassungen von teilweise über 8 %. Bei einer Monatsmiete von 4.000 € bedeutet das eine dauerhafte Steigerung von über 320 € monatlich – nicht einmalig, sondern als neue Basis für alle weiteren Anpassungen.
- Keine gesetzliche Deckelung: Ohne eine ausgehandelte Cap-Klausel (z. B. „maximal 10 % je Anpassungsperiode") gibt es nach oben keine gesetzliche Grenze. Das Gewerbemietrecht kennt – anders als das Wohnraummietrecht – weder Mietpreisbremse noch Kappungsgrenze.
- Kumulation über die Laufzeit: Indexanpassungen sind kumulativ. Zwei moderate Anpassungen von je 5 % ergeben zusammen rund 10,25 % Steigerung gegenüber der Ausgangsmiete. Auf einen Zehnjahresvertrag hochgerechnet kann das die Gesamtmietlast erheblich verschieben.
Die Indexmiete verteilt Inflationsrisiken zwischen den Vertragsparteien – sie transferiert sie vom Vermieter auf den Mieter, wenn die Preise steigen, und entlastet den Mieter, wenn die Inflation ausbleibt. Welche Seite netto besser fährt, hängt davon ab, wie sich der Verbraucherpreisindex über die Vertragslaufzeit entwickelt. Das lässt sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht sicher vorhersagen. Wer die finanziellen Auswirkungen vor Vertragsabschluss durchrechnen möchte, kann den Mietrendite-Rechner von Inno Immobilien nutzen, um verschiedene Szenarien zu vergleichen.
Indexmiete vs. Staffelmiete: Was passt zu welchem Objekt?
Im gewerblichen Mietrecht stehen Vermieter und Mieter bei langfristigen Verträgen regelmäßig vor der Frage, wie künftige Mietanpassungen geregelt werden sollen. Die beiden gängigsten Modelle sind die Indexmiete und die Staffelmiete — beide haben ihre Berechtigung, doch ihre Eignung hängt stark von Objekttyp, Laufzeit und wirtschaftlicher Ausgangslage ab.
Staffelmiete: Planungssicherheit mit festen Sprüngen
Bei der Staffelmiete werden die künftigen Mieterhöhungen bereits im Vertrag festgeschrieben: zum Beispiel 1.800 € monatlich in den Jahren 1–3, 2.000 € in den Jahren 4–6 und 2.200 € ab Jahr 7. Der Vorteil für beide Seiten liegt in der Transparenz — niemand muss später rechnen oder nachverhandeln. Für den Mieter ist die Kostenkalkulation über die gesamte Vertragslaufzeit verlässlich planbar; für den Vermieter entfällt die jährliche Pflicht zur Indexkontrolle.
Typische Einsatzgebiete der Staffelmiete:
- Einzelhandelsflächen in stabilen Lagen, wo der Vermieter feste Wertzuwächse einpreisen will, ohne auf Inflationsdaten angewiesen zu sein
- Arztpraxen und Kanzleien, die ihre Mietkosten für die Investitionsplanung über viele Jahre genau kennen müssen
- Kurzfristige Verträge über drei bis fünf Jahre, bei denen Inflationsrisiken noch überschaubar sind
Der Nachteil: Liegt die tatsächliche Inflation dauerhaft höher als die vereinbarten Staffelschritte, verliert der Vermieter real Kaufkraft. Liegt sie niedriger, trägt der Mieter eine proportional höhere Last als der Markt erwarten würde.
Indexmiete: Inflationsschutz mit variablem Ausgang
Die Indexmiete knüpft die Mietentwicklung an den Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts. Steigt der Index um 8 %, darf der Vermieter — nach Ablauf der jeweils vereinbarten Mindestbindungsfrist und mit schriftlicher Erklärung — die Miete um denselben Prozentsatz anheben. In Phasen erhöhter Inflation, wie sie Deutschland zwischen 2022 und 2024 erlebt hat, schützt das den Vermieter wirksam vor realem Wertverlust über lange Vertragslaufzeiten.
Typische Einsatzgebiete der Indexmiete:
- Logistik- und Lagerhallen mit langen Laufzeiten von zehn Jahren und mehr, wo Staffelschritte kaum kalkulierbar sind
- Büroflächen in Wachstumsregionen, wo Vermieter flexibel vom wirtschaftlichen Umfeld profitieren wollen
- Gewerbeparks mit mehreren Mietern, bei denen ein einheitlicher Anpassungsmechanismus die Verwaltung erheblich vereinfacht
Der Nachteil für den Gewerbemieter: Schlägt die Inflation wie zuletzt kräftig an, können mehrere Anpassungsrunden in kurzer Folge die monatliche Belastung spürbar erhöhen — ohne dass der Umsatz des Mieters zwingend mitgewachsen ist. Besonders für den stationären Einzelhandel mit engen Margen kann das zur ernsten Belastung werden.
Kombination und Praxis-Tipp
Beide Modelle schließen sich nicht grundsätzlich aus, dürfen aber nach den Regelungen des BGB nicht gleichzeitig für denselben Zeitraum vereinbart werden. Eine zeitliche Abfolge ist möglich: etwa Staffelmiete für die ersten fünf Jahre mit kalkulierbaren Schritten, danach Indexmiete für die verbleibende Laufzeit. Dieses Hybridmodell findet sich häufig bei Gewerbemietverträgen mit einer Gesamtlaufzeit von zehn Jahren oder mehr.
Als Faustregel gilt: Wer auf Berechenbarkeit und einfache Verwaltung setzt, greift zur Staffelmiete. Wer sich langfristig gegen Inflation absichern will und eine verlässliche Kopplung an den allgemeinen Preistrend bevorzugt, wählt die Indexmiete. Mieter sollten bei Indexverträgen gezielt prüfen, ob ein Höchstanpassungssatz — ein sogenannter Cap, etwa 5 % pro Anpassungsrunde — vereinbart werden kann. Das ist verhandelbar und schützt vor Extremsituationen. Den Mietertrag einer Gewerbefläche im Zeitverlauf realistisch durchrechnen — unter Berücksichtigung beider Mietmodelle — lässt sich vorab mit dem Mietrendite-Rechner von Inno Immobilien.
Typische Fallstricke und wie Sie sie vermeiden
Die Indexmiete klingt im Prinzip einfach — doch in der Praxis stolpern sowohl Vermieter als auch Gewerbemieter über Formfehler, falsch verstandene Klauseln und übersehene Fristen. Die folgenden Fallstricke tauchen in der Praxis besonders häufig auf.
Fallstrick 1: Ungenaue oder fehlerhafte Vertragsklausel
Die häufigste Fehlerquelle liegt schon im Mietvertrag selbst. Klauseln wie „Die Miete passt sich an die allgemeine Preisentwicklung an" sind zu unscharf und im Streitfall unwirksam. Eine rechtssichere Formulierung muss den konkreten Index benennen — in Deutschland üblicherweise den Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt — und das Basisjahr eindeutig festlegen. Fehlt das Basisjahr oder wird der falsche Index zitiert, ist die Klausel angreifbar. Lassen Sie die Indexklausel im Zweifel von einem auf Gewerbemietrecht spezialisierten Anwalt prüfen, bevor Sie den Vertrag unterzeichnen.
Fallstrick 2: Anpassung ohne schriftliche Erklärung
Die Mietanpassung tritt nicht automatisch in Kraft, sobald der Index steigt. Vermieter müssen die Erhöhung schriftlich ankündigen und dabei die Berechnung transparent nachweisen — Ausgangsindex, aktueller Index, Veränderung in Prozent, neue Miete in Euro. Wer diese Erklärung vergisst oder nur mündlich mitteilt, verliert den Anspruch für den entsprechenden Zeitraum. Nachzahlungen für vergangene Monate sind im Gewerbebereich zwar grundsätzlich möglich, erzeugen aber Streit und gefährden das Mietverhältnis.
Fallstrick 3: Zu kurze Anpassungsintervalle vereinbaren
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt für Wohnraum Mindestabstände vor; im Gewerbemietrecht gelten andere Regeln, aber sehr kurze Intervalle — etwa monatlich — sind praxisfern und erhöhen den Verwaltungsaufwand erheblich. Üblich und bewährt sind jährliche Anpassungen, gekoppelt an die jährliche VPI-Veröffentlichung. Kürzere Zyklen bedeuten mehr Abrechnungsaufwand und mehr Anlass für Konflikte.
Fallstrick 4: Index-Diskontinuität übersehen
Das Statistische Bundesamt aktualisiert den VPI periodisch — Basisjahr, Warenkorb und Berechnungsmethodik ändern sich. Wer im Mietvertrag ein längst veraltetes Basisjahr festgeschrieben hat (z. B. 2010 = 100), muss beim Wechsel auf den aktuellen Index eine Überleitung vornehmen. Fehlt dafür eine vertragliche Regelung, streiten die Parteien darüber, welcher Wert anzusetzen ist. Lösung: Klausel von Anfang an so formulieren, dass bei einer Neubasierung des VPI automatisch auf den Nachfolgeindex übergegangen wird.
Fallstrick 5: Erhöhung akzeptieren ohne Gegenprüfung
Gewerbemieter nehmen Erhöhungsschreiben oft ungeprüft hin — ein teurer Fehler. Rechnen Sie die Anpassung selbst nach: Basis-VPI aus dem Vertrag heraussuchen, aktuellen VPI auf der Website des Statistischen Bundesamts abrufen, prozentuale Veränderung berechnen und mit der verlangten Mieterhöhung vergleichen. Abweichungen von einem Prozentpunkt und mehr sind keine Seltenheit, wenn Vermieter den falschen Monat oder ein falsches Basisjahr verwenden. Nutzen Sie zur Orientierung den Mietrendite-Rechner auf Inno Immobilien, um die Auswirkung einer Indexanpassung auf die Gesamtrendite Ihres Mietobjekts schnell zu überblicken.
Fallstrick 6: Keine Kappungsgrenze vereinbart
Im Gewerbemietrecht gibt es — anders als im Wohnraummietrecht — keine gesetzliche Kappungsgrenze. Theoretisch kann eine Hyperinflationsphase die Miete innerhalb weniger Jahre verdoppeln. Mieter sollten deshalb beim Vertragsschluss auf eine vertragliche Deckelung bestehen, zum Beispiel maximal fünf oder acht Prozent Anpassung pro Jahr, unabhängig davon, wie stark der VPI gestiegen ist. Vermieter wiederum können eine Untergrenze vereinbaren, damit sie bei Deflation nicht unter die ursprüngliche Miete fallen.