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Restnutzungsdauer-Gutachten in Ulm

Gutachten zur tatsächlichen Restnutzungsdauer nach § 7 EStG / ImmoWertV — kürzere AfA-Dauer, höhere Abschreibung, spürbare Steuerersparnis.

[ Zahlen für Ulm ]
Grundsteuer B · Hebesatz 2026

390 %

Grunderwerbsteuer · Baden-Württemberg

5 %

Grundsteuer-Modell

Landesmodell

Quelle: Stadt Ulm, 'Informationen zur Grundsteuerreform': 'Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20. November 2024 die neuen aufkommensneutralen Hebesaetze für die Grundsteuer beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Hebesatz: Grundsteuer A 305 v.H., Grundsteuer B 390 v.H.' Für 2026 unveraendert laut der staedtischen Meldung vom Dezember 2025, 'Grundsteuer: Hebesaetze bleiben in 2026 unveraendert' — 'Die Grundsteuer in Ulm bleibt 2026 auf dem Niveau des Vorjahres.' Baden-Wuerttemberg: Bodenwertmodell nach LGrStG, ein einheitlicher Hebesatz (die Wohnnutzung wird über die ermaessigte Messzahl 0,91 statt 1,3 Promille beguenstigt, nicht über einen zweiten Hebesatz).

[ Rechtsgrundlage ]

§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, Anlage 1 ImmoWertV

[ Adressat ]

Finanzamt

  • Höhere Abschreibung für ein vermietetes Objekt
  • Nach dem Kauf einer Bestandsimmobilie
  • Nachweis gegenüber dem Finanzamt
[ Sachverständige für Restnutzungsdauer ]
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Zertifizierte Immobiliensachverständige aus Kornwestheim. Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV für Erbfall, Scheidung, Finanzierung und Steuer.

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