Restnutzungsdauer-Gutachten in Ulm
Gutachten zur tatsächlichen Restnutzungsdauer nach § 7 EStG / ImmoWertV — kürzere AfA-Dauer, höhere Abschreibung, spürbare Steuerersparnis.
390 %
5 %
Landesmodell
Quelle: Stadt Ulm, 'Informationen zur Grundsteuerreform': 'Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20. November 2024 die neuen aufkommensneutralen Hebesaetze für die Grundsteuer beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Hebesatz: Grundsteuer A 305 v.H., Grundsteuer B 390 v.H.' Für 2026 unveraendert laut der staedtischen Meldung vom Dezember 2025, 'Grundsteuer: Hebesaetze bleiben in 2026 unveraendert' — 'Die Grundsteuer in Ulm bleibt 2026 auf dem Niveau des Vorjahres.' Baden-Wuerttemberg: Bodenwertmodell nach LGrStG, ein einheitlicher Hebesatz (die Wohnnutzung wird über die ermaessigte Messzahl 0,91 statt 1,3 Promille beguenstigt, nicht über einen zweiten Hebesatz).
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, Anlage 1 ImmoWertV
Finanzamt
- Höhere Abschreibung für ein vermietetes Objekt
- Nach dem Kauf einer Bestandsimmobilie
- Nachweis gegenüber dem Finanzamt
Schelling & Kollegen
Zertifizierte Immobiliensachverständige aus Kornwestheim. Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV für Erbfall, Scheidung, Finanzierung und Steuer.
Profil ansehen