Restnutzungsdauer-Gutachten in Reutlingen
Gutachten zur tatsächlichen Restnutzungsdauer nach § 7 EStG / ImmoWertV — kürzere AfA-Dauer, höhere Abschreibung, spürbare Steuerersparnis.
320 %
5 %
Landesmodell
Quelle: Stadt Reutlingen, 'Satzung über die Erhebung von Grundsteuer und Gewerbesteuer' vom 17.12.2024 (Gemeinderatsbeschluss 17.12.2024, Veröffentlichung 20.12.2024), § 2 Abs. 1 Buchst. b: Grundsteuer B 320 v.H. (Grundsteuer A 500 v.H., Gewerbesteuer 410 v.H.); § 2 Abs. 2: 'Die ... festgesetzten Hebesaetze gelten ab dem Kalenderjahr 2025'; § 4: in Kraft zum 01.01.2025. Am 28.08.2026 aus dem staedtischen Ortsrecht Nr. 9.50 abgerufen und dort weiterhin als geltende Fassung geführt — keine Nachfolgesatzung. Baden-Wuerttemberg: Bodenwertmodell nach LGrStG, ein einheitlicher Hebesatz (Wohnnutzung über die ermaessigte Messzahl 0,91 statt 1,3 Promille).
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, Anlage 1 ImmoWertV
Finanzamt
- Höhere Abschreibung für ein vermietetes Objekt
- Nach dem Kauf einer Bestandsimmobilie
- Nachweis gegenüber dem Finanzamt
Schelling & Kollegen
Zertifizierte Immobiliensachverständige aus Kornwestheim. Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV für Erbfall, Scheidung, Finanzierung und Steuer.
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