Sie kaufen das Gebäude, nicht das Grundstück
Beim Erbbaurecht erwerben Sie das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben. Das Grundstück bleibt im Eigentum des Erbbaurechtsgebers — häufig Kommune, Kirche oder Stiftung. Dafür zahlen Sie einen laufenden Erbbauzins. Weil der Grundstückspreis im Kaufpreis entfällt, liegt der Einstiegspreis deutlich unter dem eines vergleichbaren Volleigentums; die monatliche Belastung verschiebt sich vom Tilgungs- in den Zinsanteil.
§ 1 ErbbauRG — amtlicher Text